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Erbschaft

Nicht alle Erblasser hinterlassen im Todesfall ein Testament. Dabei wird oft übersehen, dass letztwillige Verfügungen dazu beitragen können, die wirtschaftlichen Folgen des Todes eines Familienmitgliedes zu bewältigen. Es geht dabei nicht nur um die Verteilung des hinterlassenen Vermögens sondern auch auch um die Vermeidung steuerlicher Lasten. Außerdem kann eine vorausschauende Planung der Vermögensnachfolge dazu dienen, Streitigkeiten in der Familie zu verhindern. Voraussetzung für eine solche Planung ist aber stets die Kenntnis der rechtlichen Folgen des Todesfalles und der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten.

Wenn über das Vermögen durch Testament nicht oder nur teilweise verfügt wird, bestimmt das Gesetz, wer Erbe sein soll. Im Erbfall tritt dann die sogenannte gesetzliche Erbfolge nach dem Zivilgesetzbuch ein. Seit dem August 2015 gilt die europäische Erbrechtsverordnung, welche bei grenzüberschreitenden Erbfällen das Wohnsitzprinzip eingeführt hat. Für den gesamten Nachlass gilt dann nur noch eine Rechtsordnung und zwar ausschließlich die Gesetze des EU- Mitgliedsstates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit wird es möglich , sich in der gesamten EU als rechtmäßiger Erbe auszuweisen und dadurch soll die Durchführung der Erbschaft wesentlich erleichtert werden.