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Vereinfachungen für Kleinstunternehmer

Kleinstunternehmer stellen Rechnungen ohne Mehrwertsteuer aus und führen keine Mehrwertsteuerbücher mehr

Für Kleinunternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen bis zu 30.000 Euro wird eine Pauschalierung und eine allgemeine MwSt-Befreiung vorgesehen. Die neue Pauschalbesteuerung gilt als Regelverfahren; es zählt das schlüssige Verhalten. Rechnungen sind ohne MwSt auszustellen. Natürlich brauchen dann auch keine Mehrwertsteuerbücher mehr geführt werden.

Das Haushaltsgesetz 2008 führt eine neue Pauschalierung für Unternehmen und Freiberufler ein (Art. 1 Abs. 96 - 117) und schafft gleichzeitige alle bisherigen Pauschalierungen und Sonderabrechnungen ab. Die Finanzverwaltung hat mit Rundschreiben (Nr. 73/E vom 21. Dezember 2007) bereits die entsprechenden Anleitungen erlassen, noch bevor die Durchführungsbestimmen erlassen worden sind. Die Neuerungen gelten bereits ab 1. Jänner 2008 und man muss sich schon bei den ersten Umsätzen des Jahres 2008 entscheiden, ob man die neue Pauschalierung beibehalten will (es handelt sich dabei um die natürliche Abrechnung) oder ob man für die Nichtanwendung bzw. für die ordentliche Besteuerung optiert. Dies geschieht grundsätzlich durch schlüssiges Verhalten.

Nach ersten Hochrechnungen der Verwaltung betrifft das Verfahren ca. 900.000 Steuerpflichtige. Man geht davon aus, dass ca. 700.000 Unternehmen und Freiberufler dieses auch anwenden (davon ca. 40.000 in Südtirol). Interessante Vorteile gewährt die neue Pauschalierung insbesondere für Freiberufler und Dienstleister (Steuerersparnis von ca. 500 - 800 Euro). Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Befreiungen von der Buchhaltung, von der Kunden- und Lieferantenliste sowie von den Branchenrichtwerten.

Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Voraussetzungen für die Anwendung des neuen Verfahrens, die Befreiungen und die zu beachtenden Vorschriften. Etwas kompliziert sind die Übergangsbestimmungen, die den Beginn und den Austritt aus der Pauschalierung regeln.

Das neue Pauschalverfahren betrifft Unternehmen und Freiberufler mit marginalen Tätigkeiten. Der Anwendungsbereich ist daher sehr eng gesetzt. Die entsprechenden Voraussetzungen in Stichworten:

Die Umsatzerlöse bzw. Einnahmen des Vorjahres nicht mehr 65.000 Euro. Bei Tätigkeitsbeginn im Laufe des Vorjahres ist die Schwelle in zeitlichem Verhältnis anzupassen.

Keine Vergütungen im Vorjahr an unselbstständige Arbeitnehmer, an freie Mitarbeiter oder für stille Beteiligungen mit Ausnahme der Entgelte an die mitarbeitenden Familienmitglieder in Familienunternehmen..

Die in den drei Vorjahren erworbenen Anlagegüter (auch mittels Leasing) dürfen insgesamt nicht mehr als 15.000 Euro betragen. Die zum Teil auch privat verwendeten Wirtschaftsgüter zählen im Ausmaß von 50 Prozent (z.B. Mobiltelefon); bei den Pkws müssten die steuerlichen Schwellen gelten (allgemein 18.076 Euro; 25.822 Euro für Handelsagenten und Vertreter). Bei den Leasingraten ist hinsichtlich Anschaffung auf die Umsatztätigung laut MwSt abzustellen.

Ausgeschlossen sind jene Tätigkeiten, für die ein besonderes Abrechnungsverfahren besteht. Es handelt sich unter anderem um folgende Bereiche: Landwirtschaft, Urlaub auf dem Bauernhof, Verlagswesen, Haustürverkäufe, Verkauf von Kunstgegenständen und Gebrauchtgegenständen (Margenbesteuerung), Reiseagenturen, Veranstaltungstätigkeit, Verkauf von Monopolwaren, Fahrkartenverkauf und öffentlicher Telefondienst.

Ausgeschlossen sind der Verkauf von Gebäuden, Gebäudeeinheiten und Baugrundstücken; weiters der Verkauf von Pkws und anderen Neufahrzeugen.

Ausgeschlossen sind schließlich Unternehmen und Freiberufler, die trotz der vorgenannten Voraussetzungen eine Beteiligung an Personengesellschaften oder an GmbHs mit Option für die Transparenzbesteuerung besitzen oder die Teilhaber an Freiberuflersozietäten sind.

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen, gilt für die betroffenen Unternehmen und Freiberufler das neue Pauschalverfahren als das natürliche bzw. als Regelverfahren. Es ist dazu keinerlei Option oder Mitteilung nötig; es genügt dazu das entsprechende schlüssige Verhalten. Im Klartext: Man hat die für das Pauschalverfahren vorgesehenen, nachstehend behandelten Bestimmungen zu beachten; bei Missachtung (z.B. Ausstellung von Rechnungen mit MwSt; Anwendung Vorsteuerabzug) verfällt das Pauschalverfahren. Man kann aber auch ausdrücklich auf die Pauschalierung verzichten. Dies ist in der MwSt-Jahreserklärung zu melden (Jahreserklärung für 2007 falls Verzicht ab 2008).

Der Verzicht auf die Pauschalierung erfolgt also durch schlüssiges Verhalten oder auch durch Verlust der notwendigen Voraussetzungen, so z.B. bei einem Exportumsatz, Anstellung von Arbeitnehmern, Erwerb von Anlagegüter im Dreijahreszeitraum von mehr als 15.000 Euro, Erwerb von Beteiligungen in Personengesellschaften oder Übersteigen der Umsatzschwelle von 30.000 Euro. Im Allgemeinen gilt der Verlust der Pauschalierung erst ab dem Folgejahr. Wenn aber die Umsatzerlöse mehr als 45.000 Euro betragen, erfolgt der Ausschluss rückwirkend ab dem laufenden Jahr. Es sind diesbezüglich eigene Übergangsbestimmungen vorgesehen; unter anderem ist die MwSt aus dem Entgelt der bereits ausgestellten Rechnungen und der Einnahmen retrograd herauszurechnen und einzuzahlen (mit Anrecht auf Vorsteuerabzug).

Bei Tätigkeitsbeginn im Jahr 2008 kann die Pauschalierung sofort angewandt werden, wenn man Umsatzerlöse von nicht mehr als 30.000 Euro erwartet; die Schwelle ist allerdings zeitlich anzupassen. Im Vordruck der Tätigkeitsanmeldung ist die Anwendung des Pauschalverfahrens anzumerken; bis zur Ausarbeitung der aktualisierten Vordrucke ist das Feld „Kleinsteuerzahler" (contribuenti minori) anzukreuzen.

Abgesehen von der verminderten Ersatzsteuer von 20 Prozent ergeben sich zusätzlich zahlreiche bürokratische Vereinfachungen. Für die MwSt gilt allgemein eine Befreiung; Rechnungen und Kassenbelege sind allerdings trotzdem auszustellen.

Bereich MwSt - Hier gilt im Wesentlichen eine Steuerbefreiung. Auf die aktiven Umsätze (Einnahmen und ausgestellte Rechnungen) ist keine MwSt zu berechnen bzw. es darf keine MwSt ausgewiesen und abgewälzt werden; spiegelbildlich darf auf Ankäufe und andere Vorleistungen keine Vorsteuer abgezogen werden.

Es sind keine MwSt-Aufzeichnungen und keine MwSt-Abrechnungen notwendig. Es ist keine MwSt-Jahreserklärung und keine MwSt-Meldung abzufassen; auch für die Kunden- und Lieferantenlisten besteht eine Befreiung.

Notwendig ist allerdings die Nummerierung und Aufbewahrung der erhaltenen und der ausgestellten Rechnungen. Bei innergemeinschaftlichen Erwerben hat man die erhaltenen Rechnungen zu ergänzen und die MwSt bis zum 16. des Folgemonats abzuführen; dies gilt sinngemäß auch für andere Eingangsumsätze, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen (z.B. Bauleistungen). Auch die Intra-Meldungen sind unverändert abzufassen.

Auf den ausgestellten Rechnungen ist ausdrücklich der Hinweis anzuführen, dass es sich um Umsätze mit Pauschalverfahren laut Art. 1 Abs. 100 des Haushaltsgesetzes 2008 handelt. Die Lieferungen in andere Mitgliedstaaten gelten nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen; es ist ausdrücklich der Hinweis anzuführen, dass es sich nicht um eine ig Lieferung handelt (Art. 41 Abs. 2-bis DL Nr. 331/1993).

Bereich Einkommensteuern - Die pauschalbesteuerten Unternehmen und Freiberufler sind grundsätzlich von der Führung buchhalterischer Aufzeichnungen befreit. Trotz dieser Befreiung ist jedoch ein Mindestmaß an Aufzeichnungen oder Tabellen notwendig, um die Umsatzerlöse und die Schwellen überprüfen und die notwendigen Daten für die Steuererklärung ableiten zu können. Es besteht eine allgemeine Befreiung für die Wertschöpfungssteuer Irap; weiters gilt die Befreiung von den Branchenrichtwerten. Die Freiberufler müssen unverändert ein Bankkonto besitzen, weil ihre Einnahmen nur über ein Bankkonto zufließen dürfen.

Die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte erfolgt nach einer Überschussrechnung, als Differenz zwischen den erhaltenen Einnahmen und den gezahlten Ausgaben. Es gilt also das Zu- und Abflussprinzip (oder Kassaprinzip). Dies betrifft auch die Anlagegüter und die entsprechenden Veräußerungsgewinne: Der Ankauf gilt als Aufwand im Jahr der Zahlung, der Veräußerungsgewinn gilt entsprechend als Ertrag. Bei Anlagegütern, die vor 2008 erworben wurden, wird der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen dem Erlös und den Abschreibungen bis 2007 berechnet.

Das Kassaprinzip erstreckt sich auch auf den Wareneinkauf; etwaige Bestände zum Jahresende sind also irrelevant. Eine Sonderregelung gilt nur für die Bestände zum 31. Dezember 2007, die als Aufwand vorgetragen werden können; die Umsatzerlöse 2008 zählen nämlich nur für den Betrag, der die Bestände übersteigt.

Der Gewinn laut Überschussrechnung (einschließlich Veräußerungsgewinne und -verluste sowie außerordentliche Erträge und Aufwendungen) unterliegt einer proportionalen Ersatzsteuer von 20 Prozent; lokale Irpef-Zuschläge und Irap sind nicht geschuldet. Die Sozialabgaben und Rentenbeiträge können von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, auch jene für die mitarbeitenden Angehörigen am Familienunternehmen.

Für den Übergang von der ordentlichen Besteuerung auf die Pauschalierung und umgekehrt, beim Austritt, für die Rückkehr zur ordentlichen Besteuerung, sind verschiedene Übergangsbestimmungen zu beachten. Sie sind im Haushaltsgesetz selbst und in einer eigenen, kürzlich erlassenen Durchführungsverordnung enthalten.

Es geht dabei unter anderem um die Berichtigung des Vorsteuerabzuges. Für die Bestände ist der Vorsteuerabzug zur Gänze, für die Anlagegüter hingegen anteilig zu berichtigen (Art. 19-bis2 MwStG). Die Berichtigung ist in der MwSt-Jahreserklärung 2007 zu berechnen. Um Härtefälle zu vermeiden, kann der geschuldete Betrag in fünf Jahresraten entrichtet werden.

Die Übergangsbestimmungen bei den Einkommensteuern ergeben sich aus den Abweichungen zwischen dem Kassaprinzip und der wirtschaftlichen Zurechnung. Es ist dabei immer vom Abrechnungsverfahren auszugehen, das vor der Änderung angewandt wurde: Wenn also beim Übergang vom ordentlichen in das Pauschalverfahren Veräußerungsgewinne und andere Erträge zwar kassiert, aber noch nicht besteuert worden sind, so hat die Besteuerung im Folgejahr trotzdem nach den Zuordnungsregeln der ordentlichen Besteuerung zu erfolgen; dies gilt umgekehrt auch für die Aufwendungen. Eine Doppelbesteuerung oder eine Nichtbesteuerung sind also zu vermeiden.